AGB - Sauber. Sommer. - Fassadenreinigung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Verträge werden zwischen der Firma Sauber.Sommer oder eines durch Ihr Bevollmächtigen (im folgenden Auftragnehmer bezeichnet) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet) geschlossen. Verträge kommen durch ein Angebot des Auftragnehmers sowie einer dazu korrespondierenden schriftlichen oder mündlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande. Der geschlossene Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag und kein Werkvertrag. Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

2. Abschluss

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den Vergabe- bzw. Auftragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Auftragserteilung/ Vertragsabschluss widersprechen.

3. Leistungsinhalt

Die beauftragten Leistungen werden vom Auftragnehmer nach dem derzeitigen Stand der Technik verrichtet. Die Leistungsausführung erfolgt auf Basis von Ergebnissen einer Musterfläche/ Testfläche, die im Zuge der Angebotslegung des Auftragnehmers erstellt worden ist. Da die Testfläche im unteren Bereich der Fassade angelegt wird, können die Ergebnisse in den oberen Teilen der Fassade von der Musterfläche/Testfläche abweichen. Hierfür wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. Der Leistungsinhalt ist die Algen- und Schimmelentfernung mit abschließender Desinfektionsbeschichtung und nicht die Herstellung einer optisch einheitlichen Oberfläche. Anorganische Verschmutzungen und kleinere Fassadenschäden werden nur nach ausdrücklichem Angebot entfernt/ ausgebessert.
Es gilt die im Angebot aufgeführte Leistungsbeschreibung.

4. Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet am Tag der Reinigung den zu reinigen Bereich frei zu halten. Ein freier Zugang zu Grundstück, Gebäude und die betroffenen Flächen ist durch den Auftraggeber sicherzustellen. Das zur Leistungsausführung notwendige Frischwasser sowie ein Stromanschluss (230V) ist vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat auf Undichtigkeiten in Schriftform hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach durchgeführter Reinigung sämtliche Glasflächen ehest Möglich zu reinigen.

5. Liefertermin

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Eventualitäten. Der Termin gilt erst dann als endgültiger Liefertermin, wenn dieser durch den Auftragnehmer mit entsprechender Ankündigungsfrist mitgeteilt wird. Die Ankündigung bedarf der Textform. Messenger-Dienste sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Unterbleibt die Ausführung oder Teile davon aus Gründen die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, wird vom Auftragnehmer bis 5 Tage vor Reinigungstermin eine Ausfallentschädigung von 50% der gesamten Auftragssumme verrechnet. Mit jedem Tag mehr erhöht sich diese Summe um 10%. Zusätzliche Entschädigung für externe Mietgebühren werden durch den Auftragnehmer voll umgelegt.
Bei Verzögerungen des Auftrages, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, steht es dem Auftragnehmer frei, etwaige Stehzeiten in Rechnung zu stellen. Am Liefertermin/ Tag der Reinigung ist der Auftraggeber dazu verpflichtet einen Ansprechpartner vor Ort zu stellen.

5. Ereignisse Höherer Gewalt/ Betriebsstörungen

Betriebsstörungen, sowohl in unserem Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung den Auftragnehmer von der Verpflichtung der Lieferung.

6. Preisgestaltung/ Zahlungsziel

Es geltend die im Angebot aufgeführten Preise. Es gelten die durch den Auftragnehmer im Angebot aufgeführten Zahlungsbedingungen. Diese betragen grundsätzlich 7 Tage nach Rechnungsstellung, ohne Abzug. Eine einseitige Kürzung oder ein Zahlungsaufschub durch den Auftraggeber, aufgrund von Beanstandung, Reklamationen oder Haftungsansprüchen ist nicht zulässig. Der Zahlungsverzug tritt automatisch, auch ohne Mahnung, ein. Insofern durch den Auftragnehmer kein Zahlungsziel definiert ist, so gilt das Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungslegung. Die Verzugszinsen für verspätete Zahlungen betragen 6% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

7. Abnahme

Nach Beendigung der beauftragten Leistungen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet eine schriftliche Bestätigung/Abnahmeprotokoll zu Unterzeichnen. Wird dies trotz nachweislicher Aufforderung verweigert gelten die Arbeiten als mängelfrei abgenommen. Der Auftraggeber selbst oder ein von ihm bestimmter Vertreter ist am Tag der durchzuführen Leistung dazu verpflichtet zur Abnahme anwesend zu sein. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet etwaige Handlungsbevollmächtigung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme der durchgeführten Leistungen angezeigt werden. Der Hinweis auf Nacherfüllung hat in Schriftform zu erfolgen.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit Deckung durch seine bestehende Haftpflichtversicherung besteht. Wird die Deckung abgelehnt oder übersteigt sie den von der Versicherung gedeckten Betrag, so ist der Auftragnehmer auf Haftung oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Somit haftet er nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Mangelfolgeschäden (Sach-, Personen- oder immaterielle Schäden). Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen können; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen, Dach, Fassade oder Mauerwerk zurückzuführen sind. Für Farbunterschiede der Oberfläche kann keine Haftung übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Fenster oder andere Glasflächen im Zuge der Reinigungsarbeiten verschmutzt werden können. Die Fensterreinigung und die Reinigung von Haustüren/ Haustüranlagen sollte ehest Möglich nach dem Auftrag des Fassadenschutzes durchgeführt werden und ist kein Bestandteil der beauftragten Leistungen. Der Auftragnehmer haftet nicht bei verspäteter Glasreinigung/ Reinigung der Haustüranlagen.
Die Verjährungsfrist für Mängel und Schadenersatz beträgt ein Jahr ab Abnahme der beauftragten Leistung.

9. Garantie/ Gewährleistung

Die Fa. Sauber.Sommer Fassadenreinigung garantiert dem Auftraggeber für eine Dauer von 5 Jahren ab Abnahmedatum eine algenfreie Fassade, sofern der Auftrag mit dem Produkt „Sauber Sommer Hauswäsche Komplett“ durchgeführt worden ist. Ausgenommen von dieser Garantie ist Algen- und Pilzwachstum, das auf falsches Lüftungsverhalten; Spritzwasser von direkt an der Fassade angrenzenden Gegenständen (zum Beispiel Mülltonnen, Blumentöpfen, Lampen, etc. ); bauliche Mängel wie zum Beispiel zu kurze Fensterbänke/ Tropfkanten, Fließwasser von Balkonen oder zu kurzen oder gar nicht vorhanden Dachüberständen. Die Wirksamkeit der Garantieleistung gilt nur in Zusammenhang mit der Garantierklärung.

10. Gerichtsstand

Es gilt das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Düsseldorf als vereinbart. Für Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber als Konsumenten gilt das gültige Gesetz. Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.

Stand 01/2019

PERSÖNLICHE BERATUNG

Sauber Sommer

Rehhecke 25a
40885 Ratingen


02102-1687991
info@sauber-sommer.de

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